Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugutekäme, also derjenige, der in der (gesetzlichen) Erbfolge nachrückt oder dessen Erbteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen größer wird.

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  • Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugutekäme, also derjenige, der in der (gesetzlichen) Erbfolge nachrückt oder dessen Erbteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen größer wird. (de)
  • Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugutekäme, also derjenige, der in der (gesetzlichen) Erbfolge nachrückt oder dessen Erbteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen größer wird. (de)
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  • Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugutekäme, also derjenige, der in der (gesetzlichen) Erbfolge nachrückt oder dessen Erbteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen größer wird. (de)
  • Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugutekäme, also derjenige, der in der (gesetzlichen) Erbfolge nachrückt oder dessen Erbteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen größer wird. (de)
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  • Erbunwürdigkeit (de)
  • Erbunwürdigkeit (de)
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