In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt.

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  • In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
  • In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
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  • In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
  • In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
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  • Erbschaftsvertrag (de)
  • Erbschaftsvertrag (de)
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