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- In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
- In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
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- In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
- In einem Erbschaftsvertrag (in Deutschland in § 311b BGB; dort speziell Abs. 5 geregelt) treffen die gesetzlichen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers Vereinbarungen über den späteren Nachlass. Im Gegensatz dazu ist bei einem Erbvertrag – ähnlich wie beim Testament – der Erblasser beteiligt. (de)
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- Erbschaftsvertrag (de)
- Erbschaftsvertrag (de)
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