Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein. Speziell rechtlich Erbanfall bezieht sich dann primär auf die Abwicklung eines Erbvorganges durch das Ableben des Erblassers.

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  • Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein. Speziell rechtlich Erbanfall bezieht sich dann primär auf die Abwicklung eines Erbvorganges durch das Ableben des Erblassers. (de)
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