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- Als Erbenlaub bezeichnet man die im mittelalterlichen germanischen Recht notwendige Zustimmung der nächsten Erben zu Rechtsgeschäften über Erbgüter. Fehlte die Erbenlaub, konnten die Zustimmungsberechtigten die Sache, über die verfügt worden war, von jedem Dritten herausverlangen. Dahinter stand das mittelalterliche Konzept der Näherechte, das familiäre Interessen stärker gewichtete als die Interessen eines Einzelnen. Im Laufe der Zeit wurde die Erbenlaub immer mehr zugunsten des Individualismus zurückgedrängt, sie war daher nicht mehr bei Verfügungen über Fahrnis oder das vom Verfügenden entgeltlich erworbene Gut erforderlich, sodass nur Verfügungen über Erbgut der Erbenlaub unterlagen. Des Weiteren war die Erbenlaub im Falle echter Not nicht erforderlich. (de)
- Als Erbenlaub bezeichnet man die im mittelalterlichen germanischen Recht notwendige Zustimmung der nächsten Erben zu Rechtsgeschäften über Erbgüter. Fehlte die Erbenlaub, konnten die Zustimmungsberechtigten die Sache, über die verfügt worden war, von jedem Dritten herausverlangen. Dahinter stand das mittelalterliche Konzept der Näherechte, das familiäre Interessen stärker gewichtete als die Interessen eines Einzelnen. Im Laufe der Zeit wurde die Erbenlaub immer mehr zugunsten des Individualismus zurückgedrängt, sie war daher nicht mehr bei Verfügungen über Fahrnis oder das vom Verfügenden entgeltlich erworbene Gut erforderlich, sodass nur Verfügungen über Erbgut der Erbenlaub unterlagen. Des Weiteren war die Erbenlaub im Falle echter Not nicht erforderlich. (de)
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- Als Erbenlaub bezeichnet man die im mittelalterlichen germanischen Recht notwendige Zustimmung der nächsten Erben zu Rechtsgeschäften über Erbgüter. Fehlte die Erbenlaub, konnten die Zustimmungsberechtigten die Sache, über die verfügt worden war, von jedem Dritten herausverlangen. Dahinter stand das mittelalterliche Konzept der Näherechte, das familiäre Interessen stärker gewichtete als die Interessen eines Einzelnen. Des Weiteren war die Erbenlaub im Falle echter Not nicht erforderlich. (de)
- Als Erbenlaub bezeichnet man die im mittelalterlichen germanischen Recht notwendige Zustimmung der nächsten Erben zu Rechtsgeschäften über Erbgüter. Fehlte die Erbenlaub, konnten die Zustimmungsberechtigten die Sache, über die verfügt worden war, von jedem Dritten herausverlangen. Dahinter stand das mittelalterliche Konzept der Näherechte, das familiäre Interessen stärker gewichtete als die Interessen eines Einzelnen. Des Weiteren war die Erbenlaub im Falle echter Not nicht erforderlich. (de)
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- Erbenlaub (de)
- Erbenlaub (de)
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