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- Mit der Entwaffnung der deutschen Juden wurde ab 1933 lokal begrenzt begonnen. Ein Schwerpunkt war Berlin, wo durch Großrazzien nach Waffen gesucht wurde. Anfang 1936 wurde auf Weisung der Gestapo den Polizeibehörden untersagt, Waffenscheine an Juden auszustellen. Im November 1938 wurde Juden durch die „Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden“ der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen verboten. (de)
- Mit der Entwaffnung der deutschen Juden wurde ab 1933 lokal begrenzt begonnen. Ein Schwerpunkt war Berlin, wo durch Großrazzien nach Waffen gesucht wurde. Anfang 1936 wurde auf Weisung der Gestapo den Polizeibehörden untersagt, Waffenscheine an Juden auszustellen. Im November 1938 wurde Juden durch die „Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden“ der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen verboten. (de)
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- Waffen und Munition, die sich im Besitz eines Juden befinden, sind dem Reich entschädigungslos verfallen.
- Juden ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schußwaffen und Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen verboten. Sie haben die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition unverzüglich der Ortspolizeibehörde abzuliefern.
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- Mit der Entwaffnung der deutschen Juden wurde ab 1933 lokal begrenzt begonnen. Ein Schwerpunkt war Berlin, wo durch Großrazzien nach Waffen gesucht wurde. Anfang 1936 wurde auf Weisung der Gestapo den Polizeibehörden untersagt, Waffenscheine an Juden auszustellen. Im November 1938 wurde Juden durch die „Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden“ der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen verboten. (de)
- Mit der Entwaffnung der deutschen Juden wurde ab 1933 lokal begrenzt begonnen. Ein Schwerpunkt war Berlin, wo durch Großrazzien nach Waffen gesucht wurde. Anfang 1936 wurde auf Weisung der Gestapo den Polizeibehörden untersagt, Waffenscheine an Juden auszustellen. Im November 1938 wurde Juden durch die „Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden“ der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen verboten. (de)
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- Entwaffnung der deutschen Juden (de)
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