Unter Entlastung oder in der Schweiz Décharge versteht man die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch die dazu durch Gesetz oder Vertrag berufenen Aufsichtsgremien. Die Billigung wird üblicherweise nachträglich für einen definierten Zeitraum ausgesprochen (z. B. ein Geschäftsjahr). Nach „innen“ wirkt die Entlastung als Vertrauensbeweis („gut gemacht“) und als Vertrauenskundgabe in die Zukunft („weiter so“), nach „außen“ kann die Entlastung bei Vereinen, Genossenschaften und GmbHs einen Verzicht auf Schadensersatz bewirken. Die Entlastung ist nicht einklagbar.

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  • Unter Entlastung oder in der Schweiz Décharge versteht man die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch die dazu durch Gesetz oder Vertrag berufenen Aufsichtsgremien. Die Billigung wird üblicherweise nachträglich für einen definierten Zeitraum ausgesprochen (z. B. ein Geschäftsjahr). Nach „innen“ wirkt die Entlastung als Vertrauensbeweis („gut gemacht“) und als Vertrauenskundgabe in die Zukunft („weiter so“), nach „außen“ kann die Entlastung bei Vereinen, Genossenschaften und GmbHs einen Verzicht auf Schadensersatz bewirken. Die Entlastung ist nicht einklagbar. (de)
  • Unter Entlastung oder in der Schweiz Décharge versteht man die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch die dazu durch Gesetz oder Vertrag berufenen Aufsichtsgremien. Die Billigung wird üblicherweise nachträglich für einen definierten Zeitraum ausgesprochen (z. B. ein Geschäftsjahr). Nach „innen“ wirkt die Entlastung als Vertrauensbeweis („gut gemacht“) und als Vertrauenskundgabe in die Zukunft („weiter so“), nach „außen“ kann die Entlastung bei Vereinen, Genossenschaften und GmbHs einen Verzicht auf Schadensersatz bewirken. Die Entlastung ist nicht einklagbar. (de)
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  • Unter Entlastung oder in der Schweiz Décharge versteht man die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch die dazu durch Gesetz oder Vertrag berufenen Aufsichtsgremien. Die Billigung wird üblicherweise nachträglich für einen definierten Zeitraum ausgesprochen (z. B. ein Geschäftsjahr). Nach „innen“ wirkt die Entlastung als Vertrauensbeweis („gut gemacht“) und als Vertrauenskundgabe in die Zukunft („weiter so“), nach „außen“ kann die Entlastung bei Vereinen, Genossenschaften und GmbHs einen Verzicht auf Schadensersatz bewirken. Die Entlastung ist nicht einklagbar. (de)
  • Unter Entlastung oder in der Schweiz Décharge versteht man die Billigung der Geschäftstätigkeit eines Organs durch die dazu durch Gesetz oder Vertrag berufenen Aufsichtsgremien. Die Billigung wird üblicherweise nachträglich für einen definierten Zeitraum ausgesprochen (z. B. ein Geschäftsjahr). Nach „innen“ wirkt die Entlastung als Vertrauensbeweis („gut gemacht“) und als Vertrauenskundgabe in die Zukunft („weiter so“), nach „außen“ kann die Entlastung bei Vereinen, Genossenschaften und GmbHs einen Verzicht auf Schadensersatz bewirken. Die Entlastung ist nicht einklagbar. (de)
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  • Entlastung (Recht) (de)
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