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- Unter Einziehung wird im Wirtschaftsverwaltungsrecht Deutschlands die Rücknahme von ausgegebenen Banknoten durch die Deutsche Bundesbank nach einer öffentlichen Ankündigung der Ungültigkeit verstanden. In § 14 Abs. 2 BBankG ist eine Einziehung von durch die Deutsche Bundesbank ausgegebenen Banknoten (also: Eurobanknoten) ausdrücklich vorgesehen. Ein eventueller Schadensersatz für die Banknoten-Besitzer ist nicht geregelt und damit ungeklärt. Bisher wurde dieses Recht von der Bundesbank nicht angewendet. Von der Einziehung ist der Ersatz und der Austausch von Banknoten zu unterscheiden. (de)
- Unter Einziehung wird im Wirtschaftsverwaltungsrecht Deutschlands die Rücknahme von ausgegebenen Banknoten durch die Deutsche Bundesbank nach einer öffentlichen Ankündigung der Ungültigkeit verstanden. In § 14 Abs. 2 BBankG ist eine Einziehung von durch die Deutsche Bundesbank ausgegebenen Banknoten (also: Eurobanknoten) ausdrücklich vorgesehen. Ein eventueller Schadensersatz für die Banknoten-Besitzer ist nicht geregelt und damit ungeklärt. Bisher wurde dieses Recht von der Bundesbank nicht angewendet. Von der Einziehung ist der Ersatz und der Austausch von Banknoten zu unterscheiden. (de)
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- Unter Einziehung wird im Wirtschaftsverwaltungsrecht Deutschlands die Rücknahme von ausgegebenen Banknoten durch die Deutsche Bundesbank nach einer öffentlichen Ankündigung der Ungültigkeit verstanden. In § 14 Abs. 2 BBankG ist eine Einziehung von durch die Deutsche Bundesbank ausgegebenen Banknoten (also: Eurobanknoten) ausdrücklich vorgesehen. Ein eventueller Schadensersatz für die Banknoten-Besitzer ist nicht geregelt und damit ungeklärt. Bisher wurde dieses Recht von der Bundesbank nicht angewendet. Von der Einziehung ist der Ersatz und der Austausch von Banknoten zu unterscheiden. (de)
- Unter Einziehung wird im Wirtschaftsverwaltungsrecht Deutschlands die Rücknahme von ausgegebenen Banknoten durch die Deutsche Bundesbank nach einer öffentlichen Ankündigung der Ungültigkeit verstanden. In § 14 Abs. 2 BBankG ist eine Einziehung von durch die Deutsche Bundesbank ausgegebenen Banknoten (also: Eurobanknoten) ausdrücklich vorgesehen. Ein eventueller Schadensersatz für die Banknoten-Besitzer ist nicht geregelt und damit ungeklärt. Bisher wurde dieses Recht von der Bundesbank nicht angewendet. Von der Einziehung ist der Ersatz und der Austausch von Banknoten zu unterscheiden. (de)
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- Einziehung (BBankG) (de)
- Einziehung (BBankG) (de)
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