Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks. Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf.

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  • Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks. Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf. Nach Beendigung der Schutzzeit kann er einen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter geltend machen, wenn er zu diesem Zeitpunkt von einer verminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % betroffen ist und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt hat. Wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert, erfolgt die Überführung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit. Das trifft vor allem auf Reservisten zu. Die Regelung ist auch für Gesundheitsbeschädigungen vorgesehen, die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden. Das zielt hauptsächlich auf Geschädigte mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). (de)
  • Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks. Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf. Nach Beendigung der Schutzzeit kann er einen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter geltend machen, wenn er zu diesem Zeitpunkt von einer verminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % betroffen ist und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt hat. Wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert, erfolgt die Überführung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit. Das trifft vor allem auf Reservisten zu. Die Regelung ist auch für Gesundheitsbeschädigungen vorgesehen, die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden. Das zielt hauptsächlich auf Geschädigte mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). (de)
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  • Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
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  • Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
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  • Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks. Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf. (de)
  • Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks. Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf. (de)
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  • Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (de)
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