Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG. Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt.

Property Value
dbo:abstract
  • Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG. Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht. Zusätzliche Angaben in nicht gesetzlichen Einheiten sind zulässig, soweit die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt. Die knapp gehaltene „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung – EinhV)“ enthält neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten im Wesentlichen Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970 S. 981) war hingegen sehr ausführlich. Sie enthielt nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten, wofür heute auf die Richtlinie verwiesen wird. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wurde die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit. Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in § 6 des Gesetzes (sowie in §§ 45 - 47 MessEG) geregelt. (de)
  • Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG. Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht. Zusätzliche Angaben in nicht gesetzlichen Einheiten sind zulässig, soweit die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt. Die knapp gehaltene „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung – EinhV)“ enthält neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten im Wesentlichen Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970 S. 981) war hingegen sehr ausführlich. Sie enthielt nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten, wofür heute auf die Richtlinie verwiesen wird. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wurde die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit. Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in § 6 des Gesetzes (sowie in §§ 45 - 47 MessEG) geregelt. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 373428 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158023934 (xsd:integer)
prop-de:abkürzung
  • EinhZeitG
prop-de:art
prop-de:datumgesetz
  • 1969-07-02 (xsd:date)
prop-de:fna
  • 7141 (xsd:integer)
prop-de:geltungsbereich
  • Bundesrepublik Deutschland
prop-de:inkrafttreten
  • 1970-07-05 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
  • 2015-09-08 (xsd:date)
prop-de:kurztitel
  • Einheiten- und Zeitgesetz
prop-de:letzteänderung
  • Art. 291 VO vom 31. August 2015
prop-de:neubekanntmachung
  • 1985-02-22 (xsd:date)
prop-de:rechtsmaterie
prop-de:titel
  • Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
dct:subject
rdfs:comment
  • Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG. Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt. (de)
  • Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG. Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt. (de)
rdfs:label
  • Einheiten- und Zeitgesetz (de)
  • Einheiten- und Zeitgesetz (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of