Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetz

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  • Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetzen u. a.) der Länder. Durch die Verabschiedung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29. Juli 2009) hat sich die Rechtsgrundlage der Eingriffsregelung geändert. Vorher war das Bundesnaturschutzgesetz ein "Rahmengesetz", die eigentlich verbindliche Rechtsvorschrift war das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Nunmehr ist das Bundesgesetz selbst Rechtsgrundlage. Das Verfahren zur Anwendung der Eingriffsregelung legt § 17 BNatSchG fest. Für alle Vorhaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde im "Benehmen" mit der zuständigen Naturschutzbehörde (also unter deren nahezu einvernehmlicher Beteiligung, aber keine Veto-Funktion) durchgeführt. Dies wird als „Huckepack-Verfahren“ bezeichnet. Bedarf ein Eingriff keiner anderweitigen behördlichen Zulassung, so ist kein "Trägerverfahren" für die Eingriffsregelung verfügbar, und die Naturschutzbehörde entscheidet selbständig. Dies gilt auch für ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben, soweit es sich dabei um "Eingriffe" im Sinne des Gesetzes handelt. Der Antragsteller muss der Behörde unaufgefordert alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere über Art und Schwere des geplanten Eingriffs und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen, vorlegen. Die Behörde darf dazu spezielle Gutachten verlangen. Bei Eingriffen aufgrund von Fachplanungen (insbesondere: bei Planfeststellungen) muss sie ein solches Gutachten verlangen. In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung seit dem sog. Baurechtskompromiss Teil der städteplanerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden. (de)
  • Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetzen u. a.) der Länder. Durch die Verabschiedung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29. Juli 2009) hat sich die Rechtsgrundlage der Eingriffsregelung geändert. Vorher war das Bundesnaturschutzgesetz ein "Rahmengesetz", die eigentlich verbindliche Rechtsvorschrift war das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Nunmehr ist das Bundesgesetz selbst Rechtsgrundlage. Das Verfahren zur Anwendung der Eingriffsregelung legt § 17 BNatSchG fest. Für alle Vorhaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde im "Benehmen" mit der zuständigen Naturschutzbehörde (also unter deren nahezu einvernehmlicher Beteiligung, aber keine Veto-Funktion) durchgeführt. Dies wird als „Huckepack-Verfahren“ bezeichnet. Bedarf ein Eingriff keiner anderweitigen behördlichen Zulassung, so ist kein "Trägerverfahren" für die Eingriffsregelung verfügbar, und die Naturschutzbehörde entscheidet selbständig. Dies gilt auch für ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben, soweit es sich dabei um "Eingriffe" im Sinne des Gesetzes handelt. Der Antragsteller muss der Behörde unaufgefordert alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere über Art und Schwere des geplanten Eingriffs und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen, vorlegen. Die Behörde darf dazu spezielle Gutachten verlangen. Bei Eingriffen aufgrund von Fachplanungen (insbesondere: bei Planfeststellungen) muss sie ein solches Gutachten verlangen. In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung seit dem sog. Baurechtskompromiss Teil der städteplanerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden. (de)
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  • Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetz (de)
  • Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden.Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §§ 1a und 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetz (de)
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  • Eingriffsregelung in Deutschland (de)
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