Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den §§ 987 ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendun

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  • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den §§ 987 ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendungsersatzansprüchen aus. (de)
  • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den §§ 987 ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendungsersatzansprüchen aus. (de)
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  • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den §§ 987 ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendun (de)
  • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, häufig kurz EBV genannt, ist eine in den §§ 987 ff. BGB geregelte Rechtsbeziehung. Es besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist. Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprüngen bis in die römische Antike zurück und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentümers. Sie gewähren ihm Nebenansprüche auf Schadens- sowie Nutzungsersatz, die zum dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB hinzutreten. Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll. Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendun (de)
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