Ein Ehepakt ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wird (§ 1217 Abs. 1 ABGB). Dabei gilt nicht jeder Vermögensrechtliche Vertrag zwischen Eheleuten als Ehepakt, sondern nur solche, die weitgehend den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ersetzen und somit eine beschränkte oder umfassende Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten begründen.

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  • Ein Ehepakt ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wird (§ 1217 Abs. 1 ABGB). Dabei gilt nicht jeder Vermögensrechtliche Vertrag zwischen Eheleuten als Ehepakt, sondern nur solche, die weitgehend den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ersetzen und somit eine beschränkte oder umfassende Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten begründen. (de)
  • Ein Ehepakt ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wird (§ 1217 Abs. 1 ABGB). Dabei gilt nicht jeder Vermögensrechtliche Vertrag zwischen Eheleuten als Ehepakt, sondern nur solche, die weitgehend den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ersetzen und somit eine beschränkte oder umfassende Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten begründen. (de)
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  • Ein Ehepakt ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wird (§ 1217 Abs. 1 ABGB). Dabei gilt nicht jeder Vermögensrechtliche Vertrag zwischen Eheleuten als Ehepakt, sondern nur solche, die weitgehend den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ersetzen und somit eine beschränkte oder umfassende Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten begründen. (de)
  • Ein Ehepakt ist ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag, welcher in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen wird (§ 1217 Abs. 1 ABGB). Dabei gilt nicht jeder Vermögensrechtliche Vertrag zwischen Eheleuten als Ehepakt, sondern nur solche, die weitgehend den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ersetzen und somit eine beschränkte oder umfassende Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten begründen. (de)
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  • Ehepakt (de)
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