Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden. Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen. Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung".

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  • Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden. Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen. Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung". Zunehmend wurde das "ius honorarium" der Magistrate wichtiger als das ius civile, da die jahrhundertelangen Erfahrungen der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung in dieses Magistratsrecht Eingang fanden. Da das prätorische Edikt des jeweiligen Prätors in der Tradition der Rechtsentwicklung stand, wurde der Text des Ediktes im Wesentlichen Jahr für Jahr fortgeschrieben. Im Rahmen der Justizreform des Kaisers Hadrian ließ dieser den Juristen Julianus das durch die Edikte gesetzte Recht grundlegend überarbeiten und erklärte diese Redaktion der Edikte als "edictum perpetuum" zur endgültigen, nicht mehr zu ändernden Norm, wodurch er die "magistratische Rechtsschöpfung" den Prätoren entzog. (de)
  • Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden. Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen. Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung". Zunehmend wurde das "ius honorarium" der Magistrate wichtiger als das ius civile, da die jahrhundertelangen Erfahrungen der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung in dieses Magistratsrecht Eingang fanden. Da das prätorische Edikt des jeweiligen Prätors in der Tradition der Rechtsentwicklung stand, wurde der Text des Ediktes im Wesentlichen Jahr für Jahr fortgeschrieben. Im Rahmen der Justizreform des Kaisers Hadrian ließ dieser den Juristen Julianus das durch die Edikte gesetzte Recht grundlegend überarbeiten und erklärte diese Redaktion der Edikte als "edictum perpetuum" zur endgültigen, nicht mehr zu ändernden Norm, wodurch er die "magistratische Rechtsschöpfung" den Prätoren entzog. (de)
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  • Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden. Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen. Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung". (de)
  • Jeder Magistrat hatte das Recht (ius edicendi), im Rahmen seiner Kompetenzen Verfügungen (Edikte) zu verkünden. Für die Rechtsprechung besonders wichtig war hierbei das besonders umfangreiche Edikt des praetor urbanus, dem die Rechtsprechung unterstand. Neben ihm war der praetor peregrinus zuständig für die Rechtsprechung zwischen römischen Bürgern und Nichtbürgern, die curulischen Ädile für die Marktgerichtsbarkeit. In den Jahrhunderten nach dem Zwölftafelgesetz war es zunehmend notwendig geworden, die einfachen Regelungen dieses Gesetzes den veränderten Bedingungen anzupassen. Hierdurch entstand eine "magistratische Rechtsschöpfung". (de)
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  • Edictum perpetuum (de)
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