Der islamische Rechtsbegriff Dār al-Islām (arabisch دار الإسلام, DMG dār al-islām ‚Haus des Islams‘) bezeichnet alle Gebiete unter muslimischer Herrschaft. Gegenbegriff ist Dār al-Ḥarb („Haus des Krieges“). Der Begriff geht auf keine Textstelle im Koran oder in der Sunna zurück. Er ist vielmehr eine Auslegung der Rechtsgelehrten: Gebiete, die nicht von der Umma kontrolliert werden, gelten als Dār al-Ḥarb.

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  • Der islamische Rechtsbegriff Dār al-Islām (arabisch دار الإسلام, DMG dār al-islām ‚Haus des Islams‘) bezeichnet alle Gebiete unter muslimischer Herrschaft. Gegenbegriff ist Dār al-Ḥarb („Haus des Krieges“). Der Begriff geht auf keine Textstelle im Koran oder in der Sunna zurück. Er ist vielmehr eine Auslegung der Rechtsgelehrten: Gebiete, die nicht von der Umma kontrolliert werden, gelten als Dār al-Ḥarb. Aus politischen und ideologischen Gründen wird der Dār al-Islām auch als Dār as-Salām („Haus des Friedens“) bezeichnet. Die Bewohner des Dār al-Islām sind entweder Muslime oder aber so genannte Dhimmis, Schutzbefohlene minderen Rechts. Nichtmuslime aus dem Dār al-Ḥarb müssen einen zeitweiligen Schutzvertrag (Aman) abschließen, wenn sie den Dār al-Islām betreten wollen, da sie als so genannte Ḥarbīs sonst keinerlei Rechte hätten, nicht einmal das Recht auf Leben. Nach klassischer Lehre dürfen Polytheisten im Dār al-Islām dazu gezwungen werden, den Islam anzunehmen. (de)
  • Der islamische Rechtsbegriff Dār al-Islām (arabisch دار الإسلام, DMG dār al-islām ‚Haus des Islams‘) bezeichnet alle Gebiete unter muslimischer Herrschaft. Gegenbegriff ist Dār al-Ḥarb („Haus des Krieges“). Der Begriff geht auf keine Textstelle im Koran oder in der Sunna zurück. Er ist vielmehr eine Auslegung der Rechtsgelehrten: Gebiete, die nicht von der Umma kontrolliert werden, gelten als Dār al-Ḥarb. Aus politischen und ideologischen Gründen wird der Dār al-Islām auch als Dār as-Salām („Haus des Friedens“) bezeichnet. Die Bewohner des Dār al-Islām sind entweder Muslime oder aber so genannte Dhimmis, Schutzbefohlene minderen Rechts. Nichtmuslime aus dem Dār al-Ḥarb müssen einen zeitweiligen Schutzvertrag (Aman) abschließen, wenn sie den Dār al-Islām betreten wollen, da sie als so genannte Ḥarbīs sonst keinerlei Rechte hätten, nicht einmal das Recht auf Leben. Nach klassischer Lehre dürfen Polytheisten im Dār al-Islām dazu gezwungen werden, den Islam anzunehmen. (de)
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