Die Dürftigkeitseinrede bezeichnet im Erbrecht Deutschlands eine Einrede, die der Erbe gegen Pflichtteils-, Vermächtnis- und sonstige Ansprüche und Forderungen von Gläubigern erheben kann. Dies ist möglich, wenn der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann, also in diesem Sinne „dürftig“ ist. Sie ist in § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

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  • Die Dürftigkeitseinrede bezeichnet im Erbrecht Deutschlands eine Einrede, die der Erbe gegen Pflichtteils-, Vermächtnis- und sonstige Ansprüche und Forderungen von Gläubigern erheben kann. Dies ist möglich, wenn der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann, also in diesem Sinne „dürftig“ ist. Sie ist in § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. (de)
  • Die Dürftigkeitseinrede bezeichnet im Erbrecht Deutschlands eine Einrede, die der Erbe gegen Pflichtteils-, Vermächtnis- und sonstige Ansprüche und Forderungen von Gläubigern erheben kann. Dies ist möglich, wenn der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann, also in diesem Sinne „dürftig“ ist. Sie ist in § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. (de)
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  • Die Dürftigkeitseinrede bezeichnet im Erbrecht Deutschlands eine Einrede, die der Erbe gegen Pflichtteils-, Vermächtnis- und sonstige Ansprüche und Forderungen von Gläubigern erheben kann. Dies ist möglich, wenn der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann, also in diesem Sinne „dürftig“ ist. Sie ist in § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. (de)
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  • Dürftigkeitseinrede (de)
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