Der dolus alternativus („alternativer Vorsatz“, von lateinisch alter „der andere von zweien“; nativus „geboren“, „entstanden“) ist eine strafrechtliche Figur des Vorsatzes. Sie bezeichnet einen Fall, in dem der Täter eine bestimmte Handlung will, ohne zu wissen, welche von zwei sich ausschließenden Tatbeständen er hierdurch verwirklicht. Hält der Täter die Verwirklichung beider Tatbestände ernstlich für möglich oder nimmt sie in Kauf, handelt er mit kumulativem Vorsatz (dolus cumulativus).

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  • Der dolus alternativus („alternativer Vorsatz“, von lateinisch alter „der andere von zweien“; nativus „geboren“, „entstanden“) ist eine strafrechtliche Figur des Vorsatzes. Sie bezeichnet einen Fall, in dem der Täter eine bestimmte Handlung will, ohne zu wissen, welche von zwei sich ausschließenden Tatbeständen er hierdurch verwirklicht. Hält der Täter die Verwirklichung beider Tatbestände ernstlich für möglich oder nimmt sie in Kauf, handelt er mit kumulativem Vorsatz (dolus cumulativus). So lag ein Fall des dolus alternativus nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes in einem Fall vor, in dem der Täter Wild entwendet hatte ohne zu wissen, ob es durch Aneignung des Jagdberechtigten schon einem anderen gehört (mithin fremde Sache ist) oder noch herrenlos ist. Im ersteren Fall würde ein Diebstahl vorliegen, im zweiten Fall eine strafbare Jagdwilderei, da Wildtiere herrenlos sind. Fälle des dolus alternativus löst die herrschende Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur, indem sie wegen vollendeter Tat in Tateinheit mit dem versuchten Delikt bestraft, soweit die Tat als Versuch strafbar ist und kein Fall der Subsidiarität vorliegt. Fehlt es am Erfolg der Tat, so kann wegen zwei versuchter Taten in Tateinheit bestraft werden, wobei sich die Strafe am schwersten Delikt gemessen wird. (de)
  • Der dolus alternativus („alternativer Vorsatz“, von lateinisch alter „der andere von zweien“; nativus „geboren“, „entstanden“) ist eine strafrechtliche Figur des Vorsatzes. Sie bezeichnet einen Fall, in dem der Täter eine bestimmte Handlung will, ohne zu wissen, welche von zwei sich ausschließenden Tatbeständen er hierdurch verwirklicht. Hält der Täter die Verwirklichung beider Tatbestände ernstlich für möglich oder nimmt sie in Kauf, handelt er mit kumulativem Vorsatz (dolus cumulativus). So lag ein Fall des dolus alternativus nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes in einem Fall vor, in dem der Täter Wild entwendet hatte ohne zu wissen, ob es durch Aneignung des Jagdberechtigten schon einem anderen gehört (mithin fremde Sache ist) oder noch herrenlos ist. Im ersteren Fall würde ein Diebstahl vorliegen, im zweiten Fall eine strafbare Jagdwilderei, da Wildtiere herrenlos sind. Fälle des dolus alternativus löst die herrschende Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur, indem sie wegen vollendeter Tat in Tateinheit mit dem versuchten Delikt bestraft, soweit die Tat als Versuch strafbar ist und kein Fall der Subsidiarität vorliegt. Fehlt es am Erfolg der Tat, so kann wegen zwei versuchter Taten in Tateinheit bestraft werden, wobei sich die Strafe am schwersten Delikt gemessen wird. (de)
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  • Der dolus alternativus („alternativer Vorsatz“, von lateinisch alter „der andere von zweien“; nativus „geboren“, „entstanden“) ist eine strafrechtliche Figur des Vorsatzes. Sie bezeichnet einen Fall, in dem der Täter eine bestimmte Handlung will, ohne zu wissen, welche von zwei sich ausschließenden Tatbeständen er hierdurch verwirklicht. Hält der Täter die Verwirklichung beider Tatbestände ernstlich für möglich oder nimmt sie in Kauf, handelt er mit kumulativem Vorsatz (dolus cumulativus). (de)
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  • Dolus alternativus (de)
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