Die Dividendenberechtigung ist das Recht des Aktionärs auf Erhalt der Dividende als Gegenleistung für das Bereitstellen von Kapital durch den Aktionär, der am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Der Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird in Form von Dividenden auf Beschluss der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt, wobei § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz statt von „Dividende“ ausdrücklich von „auszuschüttende[r] Betrag oder Sachwert“ spricht. Das Dividendenrecht ist nicht übertragbar.

Property Value
dbo:abstract
  • Die Dividendenberechtigung ist das Recht des Aktionärs auf Erhalt der Dividende als Gegenleistung für das Bereitstellen von Kapital durch den Aktionär, der am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Der Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird in Form von Dividenden auf Beschluss der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt, wobei § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz statt von „Dividende“ ausdrücklich von „auszuschüttende[r] Betrag oder Sachwert“ spricht. Das Dividendenrecht ist nicht übertragbar. (de)
  • Die Dividendenberechtigung ist das Recht des Aktionärs auf Erhalt der Dividende als Gegenleistung für das Bereitstellen von Kapital durch den Aktionär, der am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Der Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird in Form von Dividenden auf Beschluss der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt, wobei § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz statt von „Dividende“ ausdrücklich von „auszuschüttende[r] Betrag oder Sachwert“ spricht. Das Dividendenrecht ist nicht übertragbar. (de)
dbo:wikiPageID
  • 617008 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 138676991 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Dividendenberechtigung ist das Recht des Aktionärs auf Erhalt der Dividende als Gegenleistung für das Bereitstellen von Kapital durch den Aktionär, der am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Der Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird in Form von Dividenden auf Beschluss der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt, wobei § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz statt von „Dividende“ ausdrücklich von „auszuschüttende[r] Betrag oder Sachwert“ spricht. Das Dividendenrecht ist nicht übertragbar. (de)
  • Die Dividendenberechtigung ist das Recht des Aktionärs auf Erhalt der Dividende als Gegenleistung für das Bereitstellen von Kapital durch den Aktionär, der am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Der Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft wird in Form von Dividenden auf Beschluss der Hauptversammlung an die Aktionäre verteilt, wobei § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz statt von „Dividende“ ausdrücklich von „auszuschüttende[r] Betrag oder Sachwert“ spricht. Das Dividendenrecht ist nicht übertragbar. (de)
rdfs:label
  • Dividendenberechtigung (de)
  • Dividendenberechtigung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of