Unter Dispensierrecht versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen, mischen, lagern und verkaufen zu dürfen – was dem Führen einer Apotheke gleichkommt. Die gesetzliche Grundlage des Dispensierrechts in Deutschland ist das Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August 1976 in der heute gültigen Fassung. Für Tierärzte gilt zusätzlich die Tierärztliche Hausapothekenverordnung vom 31. Juli 1975 in der heute gültigen Fassung.

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  • Unter Dispensierrecht versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen, mischen, lagern und verkaufen zu dürfen – was dem Führen einer Apotheke gleichkommt. Nach dem sogenannten „Edikt von Salerno“ sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und Humanmedizinern getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht.Eine Ausnahme vom Apothekenmonopol ist jedoch das tierärztliche Dispensierrecht, welches historisch durch einen dem Edikt von Salerno zugeordneten Nachtrag verbürgt ist. In der weiteren Geschichte finden sich Dienstverträge, die diese Regelung als Gewohnheitsrecht für Berufsgruppen mit Kenntnissen über einzelne Tierarten, wie z. B. Hufschmiede, Schäfer, Jäger oder Abdecker, übernehmen. Ab Anfang des 19. Jahrhunderts folgten gesetzliche Regelungen, deren Fortschreibung sich im aktuell geltenden Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) wiederfindet. Die gesetzliche Grundlage des Dispensierrechts in Deutschland ist das Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August 1976 in der heute gültigen Fassung. Für Tierärzte gilt zusätzlich die Tierärztliche Hausapothekenverordnung vom 31. Juli 1975 in der heute gültigen Fassung. (de)
  • Unter Dispensierrecht versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen, mischen, lagern und verkaufen zu dürfen – was dem Führen einer Apotheke gleichkommt. Nach dem sogenannten „Edikt von Salerno“ sind die Tätigkeitsgebiete von Apothekern und Humanmedizinern getrennt; letztere haben daher in Deutschland kein Dispensierrecht.Eine Ausnahme vom Apothekenmonopol ist jedoch das tierärztliche Dispensierrecht, welches historisch durch einen dem Edikt von Salerno zugeordneten Nachtrag verbürgt ist. In der weiteren Geschichte finden sich Dienstverträge, die diese Regelung als Gewohnheitsrecht für Berufsgruppen mit Kenntnissen über einzelne Tierarten, wie z. B. Hufschmiede, Schäfer, Jäger oder Abdecker, übernehmen. Ab Anfang des 19. Jahrhunderts folgten gesetzliche Regelungen, deren Fortschreibung sich im aktuell geltenden Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) wiederfindet. Die gesetzliche Grundlage des Dispensierrechts in Deutschland ist das Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August 1976 in der heute gültigen Fassung. Für Tierärzte gilt zusätzlich die Tierärztliche Hausapothekenverordnung vom 31. Juli 1975 in der heute gültigen Fassung. (de)
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  • Unter Dispensierrecht versteht man die Erlaubnis vom Gesetzgeber, apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel herstellen, mischen, lagern und verkaufen zu dürfen – was dem Führen einer Apotheke gleichkommt. Die gesetzliche Grundlage des Dispensierrechts in Deutschland ist das Gesetz zum Verkehr mit Arzneimitteln vom 24. August 1976 in der heute gültigen Fassung. Für Tierärzte gilt zusätzlich die Tierärztliche Hausapothekenverordnung vom 31. Juli 1975 in der heute gültigen Fassung. (de)
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  • Dispensierrecht (de)
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