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- Als dingliche Rechte (lat. ius in re) bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
* das Eigentum (dominium),
* der Besitz (possessio),
* das Pfandrecht: die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
* die Dienstbarkeit (auch Servitut),
* das Erbbaurecht (superficies),
* die Erbpacht (emphyteusis). Aus dinglichen Rechten, die nicht verjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der Eigentumsherausgabeanspruch genannt. Rechtslage in einzelnen Ländern:
* Dingliches Recht (Deutschland)
* Dingliches Recht (Österreich) (de)
- Als dingliche Rechte (lat. ius in re) bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
* das Eigentum (dominium),
* der Besitz (possessio),
* das Pfandrecht: die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
* die Dienstbarkeit (auch Servitut),
* das Erbbaurecht (superficies),
* die Erbpacht (emphyteusis). Aus dinglichen Rechten, die nicht verjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der Eigentumsherausgabeanspruch genannt. Rechtslage in einzelnen Ländern:
* Dingliches Recht (Deutschland)
* Dingliches Recht (Österreich) (de)
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- Als dingliche Rechte (lat. ius in re) bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
* das Eigentum (dominium),
* der Besitz (possessio),
* das Pfandrecht: die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
* die Dienstbarkeit (auch Servitut),
* das Erbbaurecht (superficies),
* die Erbpacht (emphyteusis). (de)
- Als dingliche Rechte (lat. ius in re) bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
* das Eigentum (dominium),
* der Besitz (possessio),
* das Pfandrecht: die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
* die Dienstbarkeit (auch Servitut),
* das Erbbaurecht (superficies),
* die Erbpacht (emphyteusis). (de)
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