Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert.

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  • Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert. Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabiern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nichtmuslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen. Seit der Entstehung der Nationalstaaten in der islamischen Welt mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Scharia in ihrer Legislative ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden. Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird „dhimma Gottes und seines Gesandten“ ذمة الله ورسوله / ḏimmatu ʾllāhi wa-rasūlihi bei der Bekehrung zum Islam zugesichert. (de)
  • Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert. Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabiern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nichtmuslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen. Seit der Entstehung der Nationalstaaten in der islamischen Welt mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Scharia in ihrer Legislative ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden. Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor. In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird „dhimma Gottes und seines Gesandten“ ذمة الله ورسوله / ḏimmatu ʾllāhi wa-rasūlihi bei der Bekehrung zum Islam zugesichert. (de)
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prop-de:autor
  • Ibn Taimiya
  • ad-Damanhūrī
prop-de:quelle
  • Iqāmat al-ḥuǧǧa... S. 43
  • Masʾalat fī ʾl-kanāʾis, S. 101–102
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  • Aus den obigen Ausführen geht hervor, dass die Errichtung von Kirchen, ihre Erhaltung und Renovierung verboten sind, da, wie in der Einführung erwähnt, Fusṭāṭ mit Gewalt erobert wurde und Kairo eine islamische Stadt ist, die die Muslime gegründet haben.
  • Wenn sie behaupten, die Muslime haben durch die Schließung ihnen Unrecht zugefügt, dann ist es eine Lüge und widerspricht den Rechtsgelehrten. Denn die Gelehrten der vier Rechtsschulen […] und andere Würdenträger […], ferner die Prophetengefährten und ihre Nachfolger sind sich einig darüber, dass der Herrscher bei der Zerstörung aller Kirchen auf den durch Gewalt eroberten Gebieten, wie Ägypten, der Iraq, Syrien und andere, seiner eigenständigen Rechtsfindung und denjenigen folgend, die diese Rechtsansicht vertreten, kein Unrecht begangen hat. Vielmehr ist ihm hierbei Gehorsam zu leisten.
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  • Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert. (de)
  • Dhimma (arabisch ذمة dhimma, DMG ḏimma „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, das den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ ahl adh-dhimma, dhimmī / أهل الذمة ، ذمي / ahl aḏ-ḏimma, ḏimmī unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition von Dhimma und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Völkerrecht im 2. muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) der islamischen Eroberungen entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur Ahkam ahl adh-dhimma / أحكام أهل الذمة / aḥkām ahl aḏ-ḏimma / ‚Rechtsbestimmungen für Schutzbefohlene‘ erörtert. (de)
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  • Dhimma (de)
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