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- Vertragszahnärzte unterliegen als einzige Arztgruppe im Deutschen Gesundheitswesen der Degression. Degression bedeutet, dass ab einer bestimmten Anzahl von erbrachten zahnärztlichen Leistungen das zahnärztliche Honorar stufenweise gekürzt wird. Grundlage hierfür ist der § 85 Abs. 4b - 4f SGB V. Jede zahnärztliche Leistung ist mit einer bestimmten Punktzahl im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) bewertet. Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt von 262.500 Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die darüber hinaus erbrachten vertragszahnärztlichen Behandlungen um 20 %, ab einer Punktmenge von 337.500 Punkten je Kalenderjahr um 30 % und ab einer Punktmenge von 412.500 Punkten je Kalenderjahr um 40 %. (de)
- Vertragszahnärzte unterliegen als einzige Arztgruppe im Deutschen Gesundheitswesen der Degression. Degression bedeutet, dass ab einer bestimmten Anzahl von erbrachten zahnärztlichen Leistungen das zahnärztliche Honorar stufenweise gekürzt wird. Grundlage hierfür ist der § 85 Abs. 4b - 4f SGB V. Jede zahnärztliche Leistung ist mit einer bestimmten Punktzahl im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) bewertet. Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt von 262.500 Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die darüber hinaus erbrachten vertragszahnärztlichen Behandlungen um 20 %, ab einer Punktmenge von 337.500 Punkten je Kalenderjahr um 30 % und ab einer Punktmenge von 412.500 Punkten je Kalenderjahr um 40 %. (de)
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- Vertragszahnärzte unterliegen als einzige Arztgruppe im Deutschen Gesundheitswesen der Degression. Degression bedeutet, dass ab einer bestimmten Anzahl von erbrachten zahnärztlichen Leistungen das zahnärztliche Honorar stufenweise gekürzt wird. Grundlage hierfür ist der § 85 Abs. 4b - 4f SGB V. (de)
- Vertragszahnärzte unterliegen als einzige Arztgruppe im Deutschen Gesundheitswesen der Degression. Degression bedeutet, dass ab einer bestimmten Anzahl von erbrachten zahnärztlichen Leistungen das zahnärztliche Honorar stufenweise gekürzt wird. Grundlage hierfür ist der § 85 Abs. 4b - 4f SGB V. (de)
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- Degression Vertragszahnarzt (de)
- Degression Vertragszahnarzt (de)
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