Dauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

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  • Dauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung. (de)
  • Dauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung. (de)
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  • Dauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung. (de)
  • Dauerfristverlängerung ist ein Begriff aus dem Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechts. Sie ist in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Ein Unternehmer möchte mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass sein Finanzamt ihm eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung gewährt. Eine genehmigte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur für die dem Antrag folgende Umsatzsteuervoranmeldung, sondern für sämtliche dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht zulässig für die Umsatzsteuerjahreserklärung. (de)
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  • Dauerfristverlängerung (de)
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