Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit fest, verwarnte beide und setzte eine Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwalts

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  • Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit fest, verwarnte beide und setzte eine Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil, so dass es nach Verkündung rechtskräftig wurde. Der Fall Daschner hat in der deutschen Öffentlichkeit zu Debatten über die Zulässigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren bei bestimmten Dilemmata (die sogenannte Rettungsfolter) geführt. (de)
  • Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit fest, verwarnte beide und setzte eine Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil, so dass es nach Verkündung rechtskräftig wurde. Der Fall Daschner hat in der deutschen Öffentlichkeit zu Debatten über die Zulässigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren bei bestimmten Dilemmata (die sogenannte Rettungsfolter) geführt. (de)
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  • Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit fest, verwarnte beide und setzte eine Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwalts (de)
  • Unter dem Namen Daschner-Prozess ist ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden, der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt geführt wurde. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro (insgesamt 10.800 Euro) gegen Daschner und eine von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 3.600 Euro) gegen Ennigkeit fest, verwarnte beide und setzte eine Bewährungszeit von einem Jahr fest. Sowohl Staatsanwalts (de)
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  • Daschner-Prozess (de)
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