Die Condictio ob rem (deutsch: Zweckverfehlungskondiktion, unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGB kennt. Sie ist geregelt in § 812 I 2, 2. Alt BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird.

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  • Die Condictio ob rem (deutsch: Zweckverfehlungskondiktion, unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGB kennt. Sie ist geregelt in § 812 I 2, 2. Alt BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird. Die Bestimmung bereitet seit ihrer Einführung Schwierigkeiten in der Anwendung, da der Zweck wohl mehr als ein Motiv, aber weniger als die Geschäftsgrundlage sein muss. Teilweise wird eine so genannte Rechtsgrundabrede gefordert. (de)
  • Die Condictio ob rem (deutsch: Zweckverfehlungskondiktion, unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGB kennt. Sie ist geregelt in § 812 I 2, 2. Alt BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird. Die Bestimmung bereitet seit ihrer Einführung Schwierigkeiten in der Anwendung, da der Zweck wohl mehr als ein Motiv, aber weniger als die Geschäftsgrundlage sein muss. Teilweise wird eine so genannte Rechtsgrundabrede gefordert. (de)
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  • Die Condictio ob rem (deutsch: Zweckverfehlungskondiktion, unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGB kennt. Sie ist geregelt in § 812 I 2, 2. Alt BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird. (de)
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  • Condictio ob rem (de)
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