Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz).

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  • Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz). Eine condictio indebiti liegt vor, wenn zwar geleistet wurde, aber nie ein Rechtsgrund für die Leistung bestanden hat, der Empfänger der Leistung daher keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Hierbei kann es sein, dass der Rechtsgrund von Anfang an nicht bestand (zum Beispiel sittenwidriger Vertrag), oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist, beispielsweise durch eine Anfechtung. (de)
  • Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz). Eine condictio indebiti liegt vor, wenn zwar geleistet wurde, aber nie ein Rechtsgrund für die Leistung bestanden hat, der Empfänger der Leistung daher keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Hierbei kann es sein, dass der Rechtsgrund von Anfang an nicht bestand (zum Beispiel sittenwidriger Vertrag), oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist, beispielsweise durch eine Anfechtung. (de)
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  • Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz). (de)
  • Bei der condictio indebiti handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht. Sie ist geregelt in § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Deutschland) bzw. § 1431 ABGB (Österreich) bzw. Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 OR (Schweiz). (de)
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  • Condictio indebiti (de)
  • Condictio indebiti (de)
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