Als Christenrecht in Norwegen bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war.

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  • Als Christenrecht in Norwegen bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war. (de)
  • Als Christenrecht in Norwegen bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war. (de)
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  • Als Christenrecht in Norwegen bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war. (de)
  • Als Christenrecht in Norwegen bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war. (de)
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  • Christenrecht (Norwegen) (de)
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