Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung „Charterschein“ etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt.

Property Value
dbo:abstract
  • Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung „Charterschein“ etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt. Die Binnengewässer, die mit der Charterbescheinigung befahren werden dürfen, werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Neben allgemeinen Beschränkungen wie Fahrverbot bei Nacht gelten für einige Gewässer besondere Sicherheitsvorschriften, beispielsweise Schwimmwestenzwang und ein Fahrverbot ab Windstärke 4. Die Charterbescheinigung darf nur für gemietete Sportboote mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung und weniger als 15 Metern Länge ausgestellt werden. Aussteller ist der Bootsvermieter, der selbst Inhaber des Sportbootführerscheins sein und besondere Kenntnisse des Fahrgebiets haben muss. Er stellt die Bescheinigung aus, nachdem er den künftigen Urlaubsskipper mindestens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Charter(miet)zeit. (de)
  • Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung „Charterschein“ etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt. Die Binnengewässer, die mit der Charterbescheinigung befahren werden dürfen, werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Neben allgemeinen Beschränkungen wie Fahrverbot bei Nacht gelten für einige Gewässer besondere Sicherheitsvorschriften, beispielsweise Schwimmwestenzwang und ein Fahrverbot ab Windstärke 4. Die Charterbescheinigung darf nur für gemietete Sportboote mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung und weniger als 15 Metern Länge ausgestellt werden. Aussteller ist der Bootsvermieter, der selbst Inhaber des Sportbootführerscheins sein und besondere Kenntnisse des Fahrgebiets haben muss. Er stellt die Bescheinigung aus, nachdem er den künftigen Urlaubsskipper mindestens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Charter(miet)zeit. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 2150149 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158102918 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung „Charterschein“ etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt. (de)
  • Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung „Charterschein“ etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt. (de)
rdfs:label
  • Charterbescheinigung (de)
  • Charterbescheinigung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of