prop-de:text
|
- Wenn ein Schiffsgenosse gegen die Anordnung des Schiffsführers innerhalb des Landes verstößt, und es wird durch Zeugen festgestellt, da hat er dem Schiffsführer 1 Mark Silber für jede Last, die zu viel mitgeführt wird, Buße zu zahlen. Und wenn er gegen die Anordnung in Dänemark oder Gautland oder Schweden verstößt, so zahle er zwei Mark Silber, eine für den König, eine für den Schiffsführer, für jede Last, die zu viel mitgeführt wurde. Und wenn er gegen die Anordnung in Gotland oder Samland verstößt, dann hat er vier Mark Silber zu zahlen, wovon die Hälfte der König, die andere der Schiffsführer erhält. Wenn einer gegen die Anordnung in England, auf den Orkneys, Shetlands oder den Faröern verstößt, zahle er acht Mark Silber, die Hälfte an den König, die andere an den Schiffsführer. Verstößt jemand in Grönland, Island oder in Russland weit im Osten gegen die Anordnung, so zahle er acht Ertog und dreizehn Mark Silbers, die eine Hälfte an den König, die andere an den Schiffsführer.
|