Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet.

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  • Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet. (de)
  • Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet. (de)
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  • Bundesversorgungsgesetz
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  • Art. 3 G vom 26. Juli 2016
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  • Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
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  • Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet. (de)
  • Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Bewilligte Leistungen für Beschädigte werden als „Grundrente“ z.B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet. (de)
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  • Bundesversorgungsgesetz (de)
  • Bundesversorgungsgesetz (de)
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