Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland. Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz. Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig).

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  • Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland. Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz. Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei, wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2, auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass der Urlaubsanspruch auf Arbeitstage pro Woche umgerechnet werden muss. Die sich hieraus ergebende Berechnung des Resturlaubs gestaltet sich dann problematisch, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres ändert, wie dies bei Teilzeitbeschäftigten nicht selten der Fall ist. In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5. Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig. Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer für viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage für den Jahresurlaub dar, weil Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage (=36 Werktage), beispielsweise im TVöD und im TV-L. Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig). Andere Regelungen des BUrlG, wie z.B. der Vorrang der Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG oder die Unabdingbarkeit gelten unabhängig von der Frage, ob ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz Anwendung findet. Der gesetzliche Mindesturlaub muss als Freizeit genommen werden und darf nicht ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus § 8 BUrlG, der entgeltliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verbietet und aus dem Umkehrschluss von § 7 BUrlG Satz 4, der eine Ausbezahlung bei Beschäftigungsende vorsieht. Der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende darüber hinaus gewährte Urlaub darf dahingegen auch ausbezahlt werden. Im Kalenderjahr nicht genommener Urlaub darf in das nächste Jahr übertragen werden, muss aber bis zum 31. März gewährt und genommen worden sein, danach verfällt er. Streng genommen müssen dringende Gründe vorliegen, damit der Urlaub übertragen werden darf, siehe § 7 BUrlG Abs. 3. In der Praxis wird aber jeder Betrieb gute Gründe aufweisen können, um den Urlaub zu übertragen, falls er dies möchte. Für Beamte und Richter ist der Jahresurlaub in Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Für Soldaten der Bundeswehr sind die Urlaubsansprüche in der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung geregelt. Zu unterscheiden sind der Anspruch auf * Gewährung von Erholungsurlaub * Zahlung einer Urlaubsabgeltung * Zahlung von Urlaubsentgelt (de)
  • Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland. Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz. Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei, wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2, auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass der Urlaubsanspruch auf Arbeitstage pro Woche umgerechnet werden muss. Die sich hieraus ergebende Berechnung des Resturlaubs gestaltet sich dann problematisch, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres ändert, wie dies bei Teilzeitbeschäftigten nicht selten der Fall ist. In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5. Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig. Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer für viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage für den Jahresurlaub dar, weil Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage (=36 Werktage), beispielsweise im TVöD und im TV-L. Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig). Andere Regelungen des BUrlG, wie z.B. der Vorrang der Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG oder die Unabdingbarkeit gelten unabhängig von der Frage, ob ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz Anwendung findet. Der gesetzliche Mindesturlaub muss als Freizeit genommen werden und darf nicht ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus § 8 BUrlG, der entgeltliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verbietet und aus dem Umkehrschluss von § 7 BUrlG Satz 4, der eine Ausbezahlung bei Beschäftigungsende vorsieht. Der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende darüber hinaus gewährte Urlaub darf dahingegen auch ausbezahlt werden. Im Kalenderjahr nicht genommener Urlaub darf in das nächste Jahr übertragen werden, muss aber bis zum 31. März gewährt und genommen worden sein, danach verfällt er. Streng genommen müssen dringende Gründe vorliegen, damit der Urlaub übertragen werden darf, siehe § 7 BUrlG Abs. 3. In der Praxis wird aber jeder Betrieb gute Gründe aufweisen können, um den Urlaub zu übertragen, falls er dies möchte. Für Beamte und Richter ist der Jahresurlaub in Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Für Soldaten der Bundeswehr sind die Urlaubsansprüche in der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung geregelt. Zu unterscheiden sind der Anspruch auf * Gewährung von Erholungsurlaub * Zahlung einer Urlaubsabgeltung * Zahlung von Urlaubsentgelt (de)
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  • Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland. Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz. Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig). (de)
  • Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dient der Regelung des Erholungsurlaubs in Deutschland. Es wurde am 8. Januar 1963 verkündet und ergänzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfältigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien für jede Branche und jedes Land. Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz. Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig). (de)
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