Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert.

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  • Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert. (de)
  • Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert. (de)
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  • Art. 1 G vom 21. Juli 2016
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  • Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
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  • Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert. (de)
  • Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert. (de)
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  • Bundesstatistikgesetz (Deutschland) (de)
  • Bundesstatistikgesetz (Deutschland) (de)
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