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- Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege wurde dem gesetzlichen Auftrag entsprechend fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 überprüft; das Ergebnis wurde am 11. November 2010 veröffentlicht. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumordnung angemessen zu berücksichtigen. Über den Fortschritt der im Gesetz beschriebenen Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht. (de)
- Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege wurde dem gesetzlichen Auftrag entsprechend fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 überprüft; das Ergebnis wurde am 11. November 2010 veröffentlicht. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumordnung angemessen zu berücksichtigen. Über den Fortschritt der im Gesetz beschriebenen Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht. (de)
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- Bundesschienenwegeausbaugesetz
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- Art. 520 VO vom 31. August 2015
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- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
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- Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege wurde dem gesetzlichen Auftrag entsprechend fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 überprüft; d (de)
- Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören. Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege wurde dem gesetzlichen Auftrag entsprechend fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 überprüft; d (de)
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- Bundesschienenwegeausbaugesetz (de)
- Bundesschienenwegeausbaugesetz (de)
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