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- Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (kurz: Notaufnahmegesetz oder NAG) regelte die Aufnahme von Flüchtlingen aus der DDR und Ost-Berlin. Das Gesetz wurde am 22. August 1950 verkündet. Für West-Berlin galt ab 30. September das "Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge", das sich inhaltlich an das Bundesnotaufnahmegesetz anlehnte. Mit dem Gesetz wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt. Um eine ständige Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet bzw. West-Berlin zu erhalten, mussten sie sich in einem "Notaufnahmelager" einem Anerkennungsverfahren (im Behördenjargon: Notaufnahmeverfahren) unterziehen. Ihnen wurde nach Anerkennung ein Wohnort zugewiesen. Der Zuzug an den zugewiesen Wohnort war Voraussetzung für die ständige Aufenthaltserlaubnis. Mit diesen Regelungen sollte die Belastung durch den Zuzug von Flüchtlingen gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Im Juni 1951 beschloss der Deutsche Bundestag die Einbeziehung von West-Berlin in das Bundesnotaufnahmegesetz. Am 4. Februar 1952 trat diese Regelung für West-Berlin in Kraft. Mit Beginn der Währungsunion trat das Bundesnotaufnahmegesetz am 30. Juni 1990 außer Kraft. (de)
- Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (kurz: Notaufnahmegesetz oder NAG) regelte die Aufnahme von Flüchtlingen aus der DDR und Ost-Berlin. Das Gesetz wurde am 22. August 1950 verkündet. Für West-Berlin galt ab 30. September das "Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge", das sich inhaltlich an das Bundesnotaufnahmegesetz anlehnte. Mit dem Gesetz wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt. Um eine ständige Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet bzw. West-Berlin zu erhalten, mussten sie sich in einem "Notaufnahmelager" einem Anerkennungsverfahren (im Behördenjargon: Notaufnahmeverfahren) unterziehen. Ihnen wurde nach Anerkennung ein Wohnort zugewiesen. Der Zuzug an den zugewiesen Wohnort war Voraussetzung für die ständige Aufenthaltserlaubnis. Mit diesen Regelungen sollte die Belastung durch den Zuzug von Flüchtlingen gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Im Juni 1951 beschloss der Deutsche Bundestag die Einbeziehung von West-Berlin in das Bundesnotaufnahmegesetz. Am 4. Februar 1952 trat diese Regelung für West-Berlin in Kraft. Mit Beginn der Währungsunion trat das Bundesnotaufnahmegesetz am 30. Juni 1990 außer Kraft. (de)
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- Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (kurz: Notaufnahmegesetz oder NAG) regelte die Aufnahme von Flüchtlingen aus der DDR und Ost-Berlin. Das Gesetz wurde am 22. August 1950 verkündet. Für West-Berlin galt ab 30. September das "Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge", das sich inhaltlich an das Bundesnotaufnahmegesetz anlehnte. Mit dem Gesetz wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt. Um eine ständige Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet bzw. West-Berlin zu erhalten, mussten sie sich in einem "Notaufnahmelager" einem Anerkennungsverfahren (im Behördenjargon: Notaufnahmeverfahren) unterziehen. Ihnen wurde nach Anerkennung ein Wohnort zugewiesen. Der Zuzug an den zugewiesen Wohnort war Voraussetzung für die ständige Aufentha (de)
- Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (kurz: Notaufnahmegesetz oder NAG) regelte die Aufnahme von Flüchtlingen aus der DDR und Ost-Berlin. Das Gesetz wurde am 22. August 1950 verkündet. Für West-Berlin galt ab 30. September das "Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge", das sich inhaltlich an das Bundesnotaufnahmegesetz anlehnte. Mit dem Gesetz wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt. Um eine ständige Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet bzw. West-Berlin zu erhalten, mussten sie sich in einem "Notaufnahmelager" einem Anerkennungsverfahren (im Behördenjargon: Notaufnahmeverfahren) unterziehen. Ihnen wurde nach Anerkennung ein Wohnort zugewiesen. Der Zuzug an den zugewiesen Wohnort war Voraussetzung für die ständige Aufentha (de)
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