Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommenerlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg.

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  • Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommenerlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Gesetz wurde am 29. Juni 1956 rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet, nachdem die ursprüngliche Vorlage vom 18. September 1953 keine Berücksichtigung gefunden hatte. Zahlreiche Einzelbestimmungen waren kompliziert. Ein entscheidendes Kriterium bildete die Wohnsitzvoraussetzung. Antragsberechtigt waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31. Dezember 1952 (bisher 1. Januar 1947) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hatten, oder die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderung dort gelebt hatten. Damit waren alle Verfolgte aus dem Ausland von der Entschädigung ausgeschlossen. Problematisch war auch die gesetzte Antragsfrist vom 1. Oktober 1957. Die Verfolgten waren weltweit verstreut und es war für sie schwierig, schnell genug an die notwendigen Unterlagen heranzukommen. Ebenso von Entschädigungen ausgeschlossen waren alle sogenannten Asozialen sowie ein Großteil der Sinti und Roma. Der Bundesgerichtshof schrieb in seinem Urteil vom 7. Januar 1956 (AZ IV ZR 211/55), Sinti und Roma seien aufgrund ihrer „asozialen“ Eigenschaften und nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden. Kommunisten konnten als angebliche Feinde der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ keine Entschädigungszahlungen erhalten. Da Homosexualität in der Bundesrepublik Deutschland noch bis 1973 ein Straftatbestand war (§ 175), wurden auch an die aus diesem Grund Verfolgten keine Zahlungen getätigt. Viele Verfolgte unterließen einen Entschädigungsantrag auch aus Angst, durch das Entschädigungsverfahren Erinnerungen an die im Konzentrationslager erlittenen Qualen erneut durchleben zu müssen. Andere wollten deutschen Behörden gegenüber nicht als Bettler auftreten oder sich auf die ehemaligen Verfolger einlassen. (de)
  • Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommenerlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Gesetz wurde am 29. Juni 1956 rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet, nachdem die ursprüngliche Vorlage vom 18. September 1953 keine Berücksichtigung gefunden hatte. Zahlreiche Einzelbestimmungen waren kompliziert. Ein entscheidendes Kriterium bildete die Wohnsitzvoraussetzung. Antragsberechtigt waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31. Dezember 1952 (bisher 1. Januar 1947) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hatten, oder die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderung dort gelebt hatten. Damit waren alle Verfolgte aus dem Ausland von der Entschädigung ausgeschlossen. Problematisch war auch die gesetzte Antragsfrist vom 1. Oktober 1957. Die Verfolgten waren weltweit verstreut und es war für sie schwierig, schnell genug an die notwendigen Unterlagen heranzukommen. Ebenso von Entschädigungen ausgeschlossen waren alle sogenannten Asozialen sowie ein Großteil der Sinti und Roma. Der Bundesgerichtshof schrieb in seinem Urteil vom 7. Januar 1956 (AZ IV ZR 211/55), Sinti und Roma seien aufgrund ihrer „asozialen“ Eigenschaften und nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden. Kommunisten konnten als angebliche Feinde der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ keine Entschädigungszahlungen erhalten. Da Homosexualität in der Bundesrepublik Deutschland noch bis 1973 ein Straftatbestand war (§ 175), wurden auch an die aus diesem Grund Verfolgten keine Zahlungen getätigt. Viele Verfolgte unterließen einen Entschädigungsantrag auch aus Angst, durch das Entschädigungsverfahren Erinnerungen an die im Konzentrationslager erlittenen Qualen erneut durchleben zu müssen. Andere wollten deutschen Behörden gegenüber nicht als Bettler auftreten oder sich auf die ehemaligen Verfolger einlassen. (de)
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  • Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommenerlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg. (de)
  • Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommenerlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg. (de)
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  • Bundesentschädigungsgesetz (de)
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