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- Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA oder Arbeitsagentur; ehemals Bundesanstalt für Arbeit; umgangssprachlich Arbeitsamt) mit Sitz in Nürnbergerbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung und regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegt (§ 393 Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitslosenstatistik (§ 283 Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung (§ 288 Abs. 2 SGB III). Als besondere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind die sogenannten Familienkassen für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags nach § 6a nach dem BKGG zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit etwa 96.300 (Stand 2015) Mitarbeitern (davon etwa 3300 Nachwuchskräfte) eine der größten Behörde in Deutschland und einer der größten Arbeitgeber des Bundes. Die Dienststellen der BA auf regionaler Ebene werden als „Regionaldirektionen“ bezeichnet, auf lokaler Ebene als „Agenturen für Arbeit“. (de)
- Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA oder Arbeitsagentur; ehemals Bundesanstalt für Arbeit; umgangssprachlich Arbeitsamt) mit Sitz in Nürnbergerbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung und regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegt (§ 393 Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitslosenstatistik (§ 283 Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung (§ 288 Abs. 2 SGB III). Als besondere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind die sogenannten Familienkassen für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags nach § 6a nach dem BKGG zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit etwa 96.300 (Stand 2015) Mitarbeitern (davon etwa 3300 Nachwuchskräfte) eine der größten Behörde in Deutschland und einer der größten Arbeitgeber des Bundes. Die Dienststellen der BA auf regionaler Ebene werden als „Regionaldirektionen“ bezeichnet, auf lokaler Ebene als „Agenturen für Arbeit“. (de)
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- Kommunen lehnen Auflösung der BA ab
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- Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA oder Arbeitsagentur; ehemals Bundesanstalt für Arbeit; umgangssprachlich Arbeitsamt) mit Sitz in Nürnbergerbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung und regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegt (§ 393 Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitslosenstatistik (§ 283 Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung (§ 2 (de)
- Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA oder Arbeitsagentur; ehemals Bundesanstalt für Arbeit; umgangssprachlich Arbeitsamt) mit Sitz in Nürnbergerbringt Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung und regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegt (§ 393 Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitslosenstatistik (§ 283 Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung (§ 2 (de)
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- Bundesagentur für Arbeit (de)
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