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- Das Branntweinmonopolgesetz oder Gesetz über das Branntweinmonopol setzt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für das staatlich geprägte Branntweinmonopol und ist auch Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer. Dieses Branntweinmonopol wird durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) kontrolliert. Die Branntweinmonopolverwaltung selbst wurde allerdings nicht auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes, sondern durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491) errichtet. Das Branntweinmonopolgesetz wurde ursprünglich im April 1922 verkündet (RGBl. I S. 335, 405; Inkrafttreten: 1. Oktober 1922). Ziel des Gesetzes war die Regulierung der Brennereien von Branntwein. Schon früh hatte auch der Handel mit Branntwein – insbesondere auf der Nordsee – zu gesetzgeberischem Handeln geführt: Im Rahmen eines internationalen Abkommens 1887/1893 wurde der Branntweinhandel dort weitgehend beschränkt. Das Gesetz enthält mehrere Verordnungsermächtigungen. Auf Grund dieses Gesetzes sind folgende Verordnungen ergangen:
* Alkoholverordnung (BGBl. 1979 I S. 2001), seit 1. April 2010 außer Kraft (BGBl. 2009 I S. 3262).
* Branntweinsteuerverordnung (BGBl. 1994 I S. 104; neu: BGBl. 2009 I S. 3262, 3280)
* Branntweinmonopolverordnung (BGBl. 1998 I S. 383) und ihrer Anlage Brennereiordnung (RMBl. 1935 S. 117) Am 21. März 2013 hat der Deutsche Bundestag das Branntweinmonopol für die rund 20.000 Klein- und Obstbrennereien mit Wirkung zum Ende des Jahres 2017 abgeschafft. (de)
- Das Branntweinmonopolgesetz oder Gesetz über das Branntweinmonopol setzt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für das staatlich geprägte Branntweinmonopol und ist auch Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer. Dieses Branntweinmonopol wird durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) kontrolliert. Die Branntweinmonopolverwaltung selbst wurde allerdings nicht auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes, sondern durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491) errichtet. Das Branntweinmonopolgesetz wurde ursprünglich im April 1922 verkündet (RGBl. I S. 335, 405; Inkrafttreten: 1. Oktober 1922). Ziel des Gesetzes war die Regulierung der Brennereien von Branntwein. Schon früh hatte auch der Handel mit Branntwein – insbesondere auf der Nordsee – zu gesetzgeberischem Handeln geführt: Im Rahmen eines internationalen Abkommens 1887/1893 wurde der Branntweinhandel dort weitgehend beschränkt. Das Gesetz enthält mehrere Verordnungsermächtigungen. Auf Grund dieses Gesetzes sind folgende Verordnungen ergangen:
* Alkoholverordnung (BGBl. 1979 I S. 2001), seit 1. April 2010 außer Kraft (BGBl. 2009 I S. 3262).
* Branntweinsteuerverordnung (BGBl. 1994 I S. 104; neu: BGBl. 2009 I S. 3262, 3280)
* Branntweinmonopolverordnung (BGBl. 1998 I S. 383) und ihrer Anlage Brennereiordnung (RMBl. 1935 S. 117) Am 21. März 2013 hat der Deutsche Bundestag das Branntweinmonopol für die rund 20.000 Klein- und Obstbrennereien mit Wirkung zum Ende des Jahres 2017 abgeschafft. (de)
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- Art. 238 VO vom 31. August 2015
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- Gesetz über das Branntweinmonopol
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- Das Branntweinmonopolgesetz oder Gesetz über das Branntweinmonopol setzt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für das staatlich geprägte Branntweinmonopol und ist auch Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer. Dieses Branntweinmonopol wird durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) kontrolliert. Die Branntweinmonopolverwaltung selbst wurde allerdings nicht auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes, sondern durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491) errichtet. (de)
- Das Branntweinmonopolgesetz oder Gesetz über das Branntweinmonopol setzt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für das staatlich geprägte Branntweinmonopol und ist auch Rechtsgrundlage für die Branntweinsteuer. Dieses Branntweinmonopol wird durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) kontrolliert. Die Branntweinmonopolverwaltung selbst wurde allerdings nicht auf Grund des Branntweinmonopolgesetzes, sondern durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491) errichtet. (de)
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- Branntweinmonopolgesetz (de)
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