Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt.

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  • Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt. Es handelt sich hierbei um eine Qualifikation – also einen um strafschärfende Merkmale erweiterten Tatbestand – des Grundtatbestandes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Innerhalb der Brandstiftungsdelikte stellt die Brandstiftung nach § 306 StGB einen Grundtatbestand für die Schwere Brandstiftung (§ 306a), besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) dar. (de)
  • Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt. Es handelt sich hierbei um eine Qualifikation – also einen um strafschärfende Merkmale erweiterten Tatbestand – des Grundtatbestandes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Innerhalb der Brandstiftungsdelikte stellt die Brandstiftung nach § 306 StGB einen Grundtatbestand für die Schwere Brandstiftung (§ 306a), besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) und Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) dar. (de)
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  • Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt. (de)
  • Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt. (de)
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  • Brandstiftung (Deutschland) (de)
  • Brandstiftung (Deutschland) (de)
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