Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in der ersten Instanz. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf den ihr durch Landesgesetz zugewiesenen Politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk. Bezirksverwaltungsbehörde ist Zur Verfassungsgeschichte der österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden siehe Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung folgender Bereiche sachlich zuständig und nimmt sie als Einzelorgan wahr:

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  • Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in der ersten Instanz. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf den ihr durch Landesgesetz zugewiesenen Politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk. Bezirksverwaltungsbehörde ist * die Bezirkshauptmannschaft mit dem bzw. der die Behörde leitenden, von der Landesregierung bestellten, beamteten Bezirkshauptmann * der Magistrat in Städten mit eigenem Statut; diese Behörde leitet der von den Bürgern der Stadtgemeinde oder vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister, * die Politische Expositur, die einen Bereich innerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft verwaltet; diese Behörde leitet der Expositurleiter. Zur Verfassungsgeschichte der österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden siehe Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung folgender Bereiche sachlich zuständig und nimmt sie als Einzelorgan wahr: * Gesetze des jeweiligen Landes und die ausnahmsweise von den Ländern zu vollziehenden Bundesgesetze (Art. 11 B-VG); in diesen Angelegenheiten ist sie der Landesregierung weisungsgebunden. * Bundesgesetze in der mittelbaren Bundesverwaltung; in diesen Angelegenheiten ist sie dem Landeshauptmann als deren Träger weisungsgebunden, der diesbezüglich dem zuständigen Bundesminister untersteht. * Bundesgesetze in der Sicherheitsverwaltung; in diesen Angelegenheiten ist sie der Landespolizeidirektion weisungsgebunden, die dem Bundesminister für Inneres untersteht. Somit kann sie funktionell sowohl als Bundes- wie auch als Landesorgan auftreten. Zweite Instanz in den Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde ist in Landesangelegenheiten die Landesregierung, in Bundesangelegenheiten der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. (de)
  • Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für eine Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in der ersten Instanz. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf den ihr durch Landesgesetz zugewiesenen Politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk. Bezirksverwaltungsbehörde ist * die Bezirkshauptmannschaft mit dem bzw. der die Behörde leitenden, von der Landesregierung bestellten, beamteten Bezirkshauptmann * der Magistrat in Städten mit eigenem Statut; diese Behörde leitet der von den Bürgern der Stadtgemeinde oder vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister, * die Politische Expositur, die einen Bereich innerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft verwaltet; diese Behörde leitet der Expositurleiter. Zur Verfassungsgeschichte der österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden siehe Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung folgender Bereiche sachlich zuständig und nimmt sie als Einzelorgan wahr: * Gesetze des jeweiligen Landes und die ausnahmsweise von den Ländern zu vollziehenden Bundesgesetze (Art. 11 B-VG); in diesen Angelegenheiten ist sie der Landesregierung weisungsgebunden. * Bundesgesetze in der mittelbaren Bundesverwaltung; in diesen Angelegenheiten ist sie dem Landeshauptmann als deren Träger weisungsgebunden, der diesbezüglich dem zuständigen Bundesminister untersteht. * Bundesgesetze in der Sicherheitsverwaltung; in diesen Angelegenheiten ist sie der Landespolizeidirektion weisungsgebunden, die dem Bundesminister für Inneres untersteht. Somit kann sie funktionell sowohl als Bundes- wie auch als Landesorgan auftreten. Zweite Instanz in den Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde ist in Landesangelegenheiten die Landesregierung, in Bundesangelegenheiten der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. (de)
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