Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dazu zählen aus betrieblicher Veranlassung bezahlte Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Garderobengebühren. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Hierunter fallen beispielsweise keine Nachtclubbesuche, da hier die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen stehen.

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  • Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dazu zählen aus betrieblicher Veranlassung bezahlte Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Garderobengebühren. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Hierunter fallen beispielsweise keine Nachtclubbesuche, da hier die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen stehen. (de)
  • Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dazu zählen aus betrieblicher Veranlassung bezahlte Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Garderobengebühren. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Hierunter fallen beispielsweise keine Nachtclubbesuche, da hier die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen stehen. (de)
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  • Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dazu zählen aus betrieblicher Veranlassung bezahlte Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Garderobengebühren. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Hierunter fallen beispielsweise keine Nachtclubbesuche, da hier die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen stehen. (de)
  • Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Dazu zählen aus betrieblicher Veranlassung bezahlte Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel sowie Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, z. B. Garderobengebühren. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Hierunter fallen beispielsweise keine Nachtclubbesuche, da hier die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Bewirtungsaufwendungen stehen. (de)
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  • Bewirtungskosten (Deutschland) (de)
  • Bewirtungskosten (Deutschland) (de)
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