Die Beteiligung an einer Schlägerei (früher Raufhandel) ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist in § 231 StGB geregelt. Er stellt die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen unter Strafe. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können. Es genügt somit für die Strafbarkeit die reine Teilnahme, die eigenhändige Verursachung eines Taterfolgs ist nicht notwendig.

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  • Die Beteiligung an einer Schlägerei (früher Raufhandel) ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist in § 231 StGB geregelt. Er stellt die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen unter Strafe. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können. Es genügt somit für die Strafbarkeit die reine Teilnahme, die eigenhändige Verursachung eines Taterfolgs ist nicht notwendig. § 231 ist ein Offizialdelikt, für die strafrechtliche Verfolgung bedarf es also keines Strafantrags. (de)
  • Die Beteiligung an einer Schlägerei (früher Raufhandel) ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist in § 231 StGB geregelt. Er stellt die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen unter Strafe. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können. Es genügt somit für die Strafbarkeit die reine Teilnahme, die eigenhändige Verursachung eines Taterfolgs ist nicht notwendig. § 231 ist ein Offizialdelikt, für die strafrechtliche Verfolgung bedarf es also keines Strafantrags. (de)
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  • Die Beteiligung an einer Schlägerei (früher Raufhandel) ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist in § 231 StGB geregelt. Er stellt die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen unter Strafe. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können. Es genügt somit für die Strafbarkeit die reine Teilnahme, die eigenhändige Verursachung eines Taterfolgs ist nicht notwendig. (de)
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  • Beteiligung an einer Schlägerei (de)
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