Besteuerungsgrundlage(n) sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind. Beispiele: Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten, Gewinn etc. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Eine selbstständige Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen ist daher nicht möglich. Es muss immer gegen den Bescheid insgesamt Einspruch eingelegt werden. Eine Änderung des Grundlagenbescheids führt zu einer Änderung des Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

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  • Besteuerungsgrundlage(n) sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind. Beispiele: Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten, Gewinn etc. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Eine selbstständige Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen ist daher nicht möglich. Es muss immer gegen den Bescheid insgesamt Einspruch eingelegt werden. In bestimmten Fällen werden die Besteuerungsgrundlagen mittels eines Feststellungsbescheides besonders festgestellt (§ 179 Abs. 1 AO). * Beispiel 1: Wenn das Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht identisch sind, wird der Gewinn aus dem Gewerbetrieb gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes bindet dann das Wohnsitzfinanzamt. * Beispiel 2: Der Einheitswertbescheid ist als Feststellungsbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer und Gewerbesteuer. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid und erwächst in Bestandskraft (§ 171 Abs. 10 AO). Zu beachten ist, dass Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nur im Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden können.Beispiel: Gewinn wird vom Betriebsfinanzamt falsch festgestellt. Dies kann nur im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden. Nicht im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamts. Eine Änderung des Grundlagenbescheids führt zu einer Änderung des Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ist in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben, ist diese Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Normdaten (Sachbegriff): GND: 4198716-0 (de)
  • Besteuerungsgrundlage(n) sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind. Beispiele: Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten, Gewinn etc. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Eine selbstständige Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen ist daher nicht möglich. Es muss immer gegen den Bescheid insgesamt Einspruch eingelegt werden. In bestimmten Fällen werden die Besteuerungsgrundlagen mittels eines Feststellungsbescheides besonders festgestellt (§ 179 Abs. 1 AO). * Beispiel 1: Wenn das Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht identisch sind, wird der Gewinn aus dem Gewerbetrieb gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes bindet dann das Wohnsitzfinanzamt. * Beispiel 2: Der Einheitswertbescheid ist als Feststellungsbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer und Gewerbesteuer. Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid und erwächst in Bestandskraft (§ 171 Abs. 10 AO). Zu beachten ist, dass Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nur im Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden können.Beispiel: Gewinn wird vom Betriebsfinanzamt falsch festgestellt. Dies kann nur im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden. Nicht im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamts. Eine Änderung des Grundlagenbescheids führt zu einer Änderung des Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ist in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben, ist diese Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Normdaten (Sachbegriff): GND: 4198716-0 (de)
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  • Besteuerungsgrundlage(n) sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessungsgrundlage der Steuer maßgebend sind. Beispiele: Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten, Gewinn etc. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids. Eine selbstständige Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen ist daher nicht möglich. Es muss immer gegen den Bescheid insgesamt Einspruch eingelegt werden. Eine Änderung des Grundlagenbescheids führt zu einer Änderung des Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). (de)
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