Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen.

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  • Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen. (de)
  • Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen. (de)
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  • Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen. (de)
  • Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen. (de)
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  • Besitzmittler (de)
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