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- Besitzkonstitut bezeichnet im deutschen Sachenrecht nach § 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine bewegliche Sache als Ersatz für die Übergabe bei der Übereignung der Sache. Hierbei einigen sich Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Veräußerer die Sache fortan als Besitzmittler für den Erwerber besitzen soll. Der Veräußerer bleibt dabei unmittelbarer Besitzer, der Erwerber wird (etwa durch Leihe, Verwahrung oder Miete) mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB). Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist. (de)
- Besitzkonstitut bezeichnet im deutschen Sachenrecht nach § 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine bewegliche Sache als Ersatz für die Übergabe bei der Übereignung der Sache. Hierbei einigen sich Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Veräußerer die Sache fortan als Besitzmittler für den Erwerber besitzen soll. Der Veräußerer bleibt dabei unmittelbarer Besitzer, der Erwerber wird (etwa durch Leihe, Verwahrung oder Miete) mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB). Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist. (de)
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- Besitzkonstitut bezeichnet im deutschen Sachenrecht nach § 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine bewegliche Sache als Ersatz für die Übergabe bei der Übereignung der Sache. Hierbei einigen sich Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Veräußerer die Sache fortan als Besitzmittler für den Erwerber besitzen soll. Der Veräußerer bleibt dabei unmittelbarer Besitzer, der Erwerber wird (etwa durch Leihe, Verwahrung oder Miete) mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB). Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist. (de)
- Besitzkonstitut bezeichnet im deutschen Sachenrecht nach § 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine bewegliche Sache als Ersatz für die Übergabe bei der Übereignung der Sache. Hierbei einigen sich Veräußerer und Erwerber darüber, dass der Veräußerer die Sache fortan als Besitzmittler für den Erwerber besitzen soll. Der Veräußerer bleibt dabei unmittelbarer Besitzer, der Erwerber wird (etwa durch Leihe, Verwahrung oder Miete) mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB). Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist. (de)
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- Besitzkonstitut (de)
- Besitzkonstitut (de)
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