Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG en

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  • Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen. Bei Beamten, Soldaten und Richtern spricht man statt von Beschäftigungsverbot von Dienstleistungsverbot. (de)
  • Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen. Bei Beamten, Soldaten und Richtern spricht man statt von Beschäftigungsverbot von Dienstleistungsverbot. (de)
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  • Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG en (de)
  • Das Beschäftigungsverbot ist das Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen. Beschäftigungsverbote finden sich in Deutschland unter anderem im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern). Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG en (de)
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  • Beschäftigungsverbot (de)
  • Beschäftigungsverbot (de)
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