Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft. Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte.

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  • Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft. Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte. Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte ein Gewerke oder Lehnträger nicht allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben. Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab. (de)
  • Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft. Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte. Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte ein Gewerke oder Lehnträger nicht allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben. Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab. (de)
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  • § 163, Abs.1: Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst,...
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  • Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft. Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte. (de)
  • Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft. Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte. (de)
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  • Bergrechtliche Gewerkschaft (de)
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