Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet – die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert. Es verwirklicht den Grundsatz, dass derjenige, der etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht, es nicht behalten darf.

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  • Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet – die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert. Es verwirklicht den Grundsatz, dass derjenige, der etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht, es nicht behalten darf. Obwohl es nur elf Paragrafen umfasst, gilt es als das dogmatisch schwierigste Rechtsgebiet. Dabei regeln § 812, § 813, § 816, § 817 S. 1, § 822 BGB Ansprüche, die § 814, § 815, § 817 S. 2 BGB Kondiktionssperren, und § 818 bis § 820 BGB bestimmen die Höhe des Anspruchs. § 821 enthält die Bereicherungseinrede. (de)
  • Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet – die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert. Es verwirklicht den Grundsatz, dass derjenige, der etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht, es nicht behalten darf. Obwohl es nur elf Paragrafen umfasst, gilt es als das dogmatisch schwierigste Rechtsgebiet. Dabei regeln § 812, § 813, § 816, § 817 S. 1, § 822 BGB Ansprüche, die § 814, § 815, § 817 S. 2 BGB Kondiktionssperren, und § 818 bis § 820 BGB bestimmen die Höhe des Anspruchs. § 821 enthält die Bereicherungseinrede. (de)
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  • 978-3-16-146004-3
  • 978-3-8059-1109-2
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  • Ungerechtfertigte Bereicherung (de)
  • Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag (de)
  • Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (de)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung (de)
  • Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag (de)
  • Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (de)
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  • Berlin
  • Bonn
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  • Staudinger – Eckpfeiler des Zivilrechts
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  • Mohr Siebeck
  • Röhrscheid
  • Sellier de Gruyter
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  • 809–888
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  • Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet – die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert. Es verwirklicht den Grundsatz, dass derjenige, der etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht, es nicht behalten darf. (de)
  • Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet – die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen und ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert. Es verwirklicht den Grundsatz, dass derjenige, der etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht, es nicht behalten darf. (de)
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  • Bereicherungsrecht (Deutschland) (de)
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