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- Staatlich angeordnetes Benutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition, deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent geschützten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patentinhabers bedarf. Im Unterschied zu anderen Benutzungsrechten, z.B. dem Vorbenutzungsrecht nach § 12Patentgesetz (PatG) bzw. § 13Abs. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) oder dem Weiterbenutzungsrecht nach § 123Abs. 5 bis 7 PatG ist das staatlich angeordnete Benutzungsrecht nicht unmittelbar gesetzlich begründet, sondern bedarf im jeweiligen Einzelfall einer ausdrücklichen, an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Anordnung der Exekutive. (de)
- Staatlich angeordnetes Benutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition, deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent geschützten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patentinhabers bedarf. Im Unterschied zu anderen Benutzungsrechten, z.B. dem Vorbenutzungsrecht nach § 12Patentgesetz (PatG) bzw. § 13Abs. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) oder dem Weiterbenutzungsrecht nach § 123Abs. 5 bis 7 PatG ist das staatlich angeordnete Benutzungsrecht nicht unmittelbar gesetzlich begründet, sondern bedarf im jeweiligen Einzelfall einer ausdrücklichen, an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Anordnung der Exekutive. (de)
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- Staatlich angeordnetes Benutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition, deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent geschützten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patentinhabers bedarf. Im Unterschied zu anderen Benutzungsrechten, z.B. dem Vorbenutzungsrecht nach § 12Patentgesetz (PatG) bzw. § 13Abs. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) oder dem Weiterbenutzungsrecht nach § 123Abs. 5 bis 7 PatG ist das staatlich angeordnete Benutzungsrecht nicht unmittelbar gesetzlich begründet, sondern bedarf im jeweiligen Einzelfall einer ausdrücklichen, an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Anordnung der Exekutive. (de)
- Staatlich angeordnetes Benutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition, deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent geschützten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patentinhabers bedarf. Im Unterschied zu anderen Benutzungsrechten, z.B. dem Vorbenutzungsrecht nach § 12Patentgesetz (PatG) bzw. § 13Abs. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) oder dem Weiterbenutzungsrecht nach § 123Abs. 5 bis 7 PatG ist das staatlich angeordnete Benutzungsrecht nicht unmittelbar gesetzlich begründet, sondern bedarf im jeweiligen Einzelfall einer ausdrücklichen, an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Anordnung der Exekutive. (de)
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- Benutzungsrecht (staatlich angeordnet) (de)
- Benutzungsrecht (staatlich angeordnet) (de)
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