Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen.

Property Value
dbo:abstract
  • Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen. (de)
  • Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen. (de)
dbo:author
dbo:isbn
  • 978-3-540-31058-7
  • 978-3-8329-5758-2
dbo:originalTitle
  • Europäisches Beihilfenrecht (de)
  • Beihilfe- und Vergaberecht (de)
  • Einführung in das Europäische Beihilfenrecht (de)
  • Europäisches Beihilfenrecht (de)
  • Beihilfe- und Vergaberecht (de)
  • Einführung in das Europäische Beihilfenrecht (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 2714359 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 148979943 (xsd:integer)
prop-de:autor
  • Philipp von Carnap-Bornheim
prop-de:band
  • 3 (xsd:integer)
prop-de:herausgeber
  • Alexander Birnstiel, Marc Bungenberg, Helge Heinrich
prop-de:issn
  • 22 (xsd:integer)
prop-de:jahr
  • 2007 (xsd:integer)
  • 2013 (xsd:integer)
prop-de:ort
  • Baden-Baden
  • Berlin
prop-de:reihe
  • Handbuch Europarecht
  • NomosKommentar
prop-de:sammelwerk
dc:publisher
  • Nomos
  • Springer
dct:subject
bibo:pages
  • 215––220
rdf:type
rdfs:comment
  • Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen. (de)
  • Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Darunter werden insbesondere öffentliche Gelder und Gewährleistungen für nichtöffentliche Unternehmen subsumiert, die hierfür keine oder keine adäquate Gegenleistung erbringen. Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst („Beihilfen gleich welcher Art“), weil möglichst viele beihilferelevanten Sachverhalte erfasst werden sollen. (de)
rdfs:label
  • Beihilfe (EU) (de)
  • Beihilfe (EU) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of