Rechtsstand: 6. März 2007 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG).Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG): Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen. * (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG)

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  • Rechtsstand: 6. März 2007 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG).Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG): 1. * behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 2. * behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (§ 33b Abs. 3 S. 1 EStG). Er beträgt bei einem Grad der Behinderung * (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG) Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer als Jahresbetrag gewährt, also auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, steht für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag zu (R 33b Abs. 7 EStR 2008). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG). Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Kann der Pauschbetrag von einem Kind nicht in Anspruch genommen werden, so ist er auf die Eltern übertragbar, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Statt des Pauschbetrages können die Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In diesem Fall wirkt sich aber nur der Teil steuermindernd aus, der die so genannte „zumutbare Belastung“ (Eigenbelastung) übersteigt. Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge wurde seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In dieser Sache war ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR1059/03). In seiner am 6. März 2007 veröffentlichten Entscheidung, die nicht begründet wurde, entschied das Gericht, dass die Behindertenpauschbeträge nicht erhöht werden müssen. Für die Ablehnung der Klage gilt die gleiche Begründung wie früher bereits in einem ähnlichen Fall: Die behinderten Menschen haben das Recht, ihren durch die Behinderung entstehenden Mehraufwand zu belegen. (de)
  • Rechtsstand: 6. März 2007 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG).Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG): 1. * behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 2. * behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (§ 33b Abs. 3 S. 1 EStG). Er beträgt bei einem Grad der Behinderung * (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG) Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer als Jahresbetrag gewährt, also auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, steht für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag zu (R 33b Abs. 7 EStR 2008). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG). Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Kann der Pauschbetrag von einem Kind nicht in Anspruch genommen werden, so ist er auf die Eltern übertragbar, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Statt des Pauschbetrages können die Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. In diesem Fall wirkt sich aber nur der Teil steuermindernd aus, der die so genannte „zumutbare Belastung“ (Eigenbelastung) übersteigt. Die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge wurde seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. In dieser Sache war ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR1059/03). In seiner am 6. März 2007 veröffentlichten Entscheidung, die nicht begründet wurde, entschied das Gericht, dass die Behindertenpauschbeträge nicht erhöht werden müssen. Für die Ablehnung der Klage gilt die gleiche Begründung wie früher bereits in einem ähnlichen Fall: Die behinderten Menschen haben das Recht, ihren durch die Behinderung entstehenden Mehraufwand zu belegen. (de)
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  • Rechtsstand: 6. März 2007 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG).Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG): Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen. * (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG) (de)
  • Rechtsstand: 6. März 2007 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern (§ 33b Abs. 1 S. 1 EStG).Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten nach (§ 33b Abs. 2 EStG): Den Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige in der Regel durch Vorlage der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten getroffenen Festsetzung des GdB zu erbringen. * (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG) (de)
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  • Behindertenpauschbetrag (de)
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