Unter bedingter Strafnachsicht wird im österreichischen Strafrecht die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für eine bestimmte Zeit (Probezeit) nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken. So wird entweder die gesamte Strafe, oder ein Teil davon bedingt nachgesehen. Während der Probezeit hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe endgültig nachgesehen, d. h. nicht vollstreckt.

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  • Unter bedingter Strafnachsicht wird im österreichischen Strafrecht die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für eine bestimmte Zeit (Probezeit) nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken. So wird entweder die gesamte Strafe, oder ein Teil davon bedingt nachgesehen. Während der Probezeit hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe endgültig nachgesehen, d. h. nicht vollstreckt. Die bedingte Strafnachsicht ist aus juristischer Sicht nicht, wie vielfach geglaubt oder in den Medien dargestellt, eine Strafart neben bzw. statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe („Bewährungsstrafe“, „bedingte Strafe“), es wird lediglich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der eigentliche Strafausspruch besteht trotzdem. Die bedingte Strafnachsicht ist in den §§ 43 bis 56 StGB geregelt. Zu den wichtigsten Varianten dieses Rechtsinstituts zählen die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe, nur eines Teils der Strafe, einer vorbeugenden Maßnahme sowie die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. Spricht ein Gericht keine bedingte Strafnachsicht aus, so wird dies als unbedingte Strafe bezeichnet. (de)
  • Unter bedingter Strafnachsicht wird im österreichischen Strafrecht die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für eine bestimmte Zeit (Probezeit) nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken. So wird entweder die gesamte Strafe, oder ein Teil davon bedingt nachgesehen. Während der Probezeit hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe endgültig nachgesehen, d. h. nicht vollstreckt. Die bedingte Strafnachsicht ist aus juristischer Sicht nicht, wie vielfach geglaubt oder in den Medien dargestellt, eine Strafart neben bzw. statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe („Bewährungsstrafe“, „bedingte Strafe“), es wird lediglich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der eigentliche Strafausspruch besteht trotzdem. Die bedingte Strafnachsicht ist in den §§ 43 bis 56 StGB geregelt. Zu den wichtigsten Varianten dieses Rechtsinstituts zählen die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe, nur eines Teils der Strafe, einer vorbeugenden Maßnahme sowie die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. Spricht ein Gericht keine bedingte Strafnachsicht aus, so wird dies als unbedingte Strafe bezeichnet. (de)
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  • Unter bedingter Strafnachsicht wird im österreichischen Strafrecht die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für eine bestimmte Zeit (Probezeit) nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken. So wird entweder die gesamte Strafe, oder ein Teil davon bedingt nachgesehen. Während der Probezeit hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe endgültig nachgesehen, d. h. nicht vollstreckt. (de)
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  • Bedingte Strafnachsicht (de)
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